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   VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331   

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VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331 (https://dejure.org/2015,16074)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09.06.2015 - Au 3 K 15.331 (https://dejure.org/2015,16074)
VG Augsburg, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - Au 3 K 15.331 (https://dejure.org/2015,16074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Sperrung der eigenen Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr

  • rewis.io

    Feststellungsklage, öffentliche Verkehrsnutzung, Hofdurchfahrt, Eigentümerbefugnis, Widmungsfunktion

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung durch den Berechtigten bei tatsächlich öffentlichen Straßen (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) wurde verwiesen.

    Hieraus folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung des gegenständlichen Hofbereichs.

    Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine bloß tatsächlich öffentliche Straße, bei der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Widerruf der bisherigen Duldung der öffentlichen Verkehrsnutzung für die Zukunft möglich sei.

    In dieser Konstellation ist anerkannt, dass durch einen jahrelangen Streit um die Rechte an Wegeflächen ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung begründet wird, ob der Eigentümer zur Sperrung der jeweiligen Flächen berechtigt ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 22).

    Diese Bestimmungen stellen der Ausübung der Eigentümerbefugnisse entgegenstehende Gesetze i.S.v. § 903 Satz 1 BGB dar (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 24).

    Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).

    Dass die tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch das Straßenverkehrsrecht geschützt ist, ist unerheblich, da die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, wenn sie nicht unwiderruflich erteilt wurde, grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 33).

    Denn das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstückteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris), wäre jedenfalls verwirkt.

  • VGH Bayern, 12.12.2000 - 8 B 99.3111
    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).

    Denn in einer solchen Sachlage stellt die Beschreibung der Wegegrundstücke anhand von Flurmerkmalen die einzige Möglichkeit dar, die Identifikation in dem wegerechtlichen Bestandsverzeichnis sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 49; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

    Dies ist jedoch bei nach der Widmung eindeutigem Verlauf und Umfang des Wegs nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

    Verbleibende inhaltliche Missverständnisse oder Widersprüche der Eintragung als Allgemeinverfügung haben dabei allerdings zulasten der Straßenbaubehörde zu gehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 55).

    Die Registerfunktion des Bestandsverzeichnisses (dazu vgl. BayVGH v. 15.7.1997 - BayVBl 1998, 596; v. 19.11.1997 - BayVBl 1998, 367) steht dieser Bestimmung der Anforderungen nicht entgegen, da die Erhaltung des Bestands einer noch nachvollziehbaren unanfechtbaren Eintragung einerseits der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient, andererseits jedoch auch die Interessen der Beteiligten, d.h. der privaten Grundstückseigentümer wie hier der Klägerin, gewahrt bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 57).

  • VGH Bayern, 09.05.2006 - 8 ZB 05.1473

    Tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche; Widerruf der Freigabe

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).

    Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).

    Dies gilt gerade mit Blick auf die nicht unerheblichen finanziellen Dispositionen der Beklagten, die diese mit der Teerung der betreffenden Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... getroffen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 6 f.).

    Alternativ kann ein Enteignungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG i.V.m. Art. 40 BayStrWG in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 06.02.2013 - Au 6 K 12.1287

    Feststellungsklage

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass der Weg hinreichend eindeutig bestimmbar ist, da er sich aufgrund der in der Eintragungsverfügung enthaltenen Merkmale in der Natur ohne weiteres auffinden lässt (BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 51-54; vgl. VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 41).

    Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).

  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Hiergegen ließ die Klägerin am 20. Mai 2014 Anfechtungsklage (Parallelverfahren Az. Au 3 K 14.766) mit dem Ziel der Aufhebung des Anordnungsbescheids der Beklagten vom 9. Mai 2014 erheben.

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2014 hat die Klägerin ihre Anfechtungsklage mit dem Az. Au 3 K 14.766 um Verpflichtungs- und Feststellungsanträge erweitert.

    In dieser Sache ist auch unter dem Datum des 9. Mai 2014 bereits ein anlassbezogener Beseitigungsbescheid der Beklagten ergangen, der Gegenstand eines Parallelverfahrens (Az. Au 3 K 14.766) ist.

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339/343; U.v. 20.1.1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16/25; U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726).

    Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).

  • VGH Bayern, 11.01.2005 - 8 CS 04.3275

    Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche durch den Eigentümer

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Dies würde eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464).

    Er kann zur Wahrnehmung seiner Rechte jedoch die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 20) und auf diesem Weg einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger oder seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durch Beseitigung oder Sperrung der Wegeflächen auf eigene Kosten durchsetzen.

  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 8 B 11.2934

    Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Denn in einer solchen Sachlage stellt die Beschreibung der Wegegrundstücke anhand von Flurmerkmalen die einzige Möglichkeit dar, die Identifikation in dem wegerechtlichen Bestandsverzeichnis sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 49; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

    Dies ist jedoch bei nach der Widmung eindeutigem Verlauf und Umfang des Wegs nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).

  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 8 B 12.305

    Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Er kann zur Wahrnehmung seiner Rechte jedoch die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 20) und auf diesem Weg einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger oder seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durch Beseitigung oder Sperrung der Wegeflächen auf eigene Kosten durchsetzen.

    Denn die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068/1069 m.w.N.; im Anschluss BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475

    Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung

    Auszug aus VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331
    Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).

    Er kann zur Wahrnehmung seiner Rechte jedoch die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 20) und auf diesem Weg einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger oder seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durch Beseitigung oder Sperrung der Wegeflächen auf eigene Kosten durchsetzen.

  • VGH Bayern, 03.12.1996 - 8 B 96.1086

    Widmung erfasst nur in Widmungsverfügung genannte Grundstücke

  • VGH Bayern, 15.05.1990 - 8 B 86.558
  • VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.1049

    Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren für Schaukasten

  • VGH Bayern, 04.10.2011 - 8 ZB 11.210

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer straßenrechtlichen Widmung nach

  • VGH Bayern, 15.07.1997 - 8 B 96.1539

    Erstreckung einer Widmung von über der Fahrbahn gelegenen Wegen

  • VGH Bayern, 19.03.2002 - 8 B 00.881
  • VGH Bayern, 07.02.2011 - 11 CS 10.3000

    Mehrzahl sicherheitsbehördlicher Verfügungen in einem Bescheid

  • VGH Bayern, 09.02.2009 - 8 CS 08.3321

    Beschwerde; Anordnung der Beseitigung eines Überbaus; Wirksamkeit der Widmung

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

  • VGH Bayern, 15.09.1999 - 8 B 97.1349

    Wegeverlauf über ungewidmete Fläche

  • VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485

    Folgenbeseitigungsanspruch, tatsächlich-öffentlicher Weg,

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938

    Wirksamkeit der Widmung einer Straße

  • VGH Bayern, 01.08.1991 - 8 B 89.1929
  • VGH Bayern, 19.11.1997 - 8 B 96.2966
  • VGH Bayern, 19.04.1994 - 8 B 93.1684
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88

    Feststellungsklage: Konkretes Rechtsverhältnis - Beamtenversorgung:

  • VGH Bayern, 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571

    Beseitigung, Verkehrshindernis, Dauerverwaltungsakt, tatsächlich-öffentliche

    Mit Urteilen vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen die Beseitigungsanordnung (Au 3 K 14.766) und auf Feststellung, dass die Klägerin zur Sperrung der Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr berechtigt sei (Au 3 K 15.331), abgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht hätte daher den Rechtsstreit von Amts wegen bis zum Abschluss des vorgreiflichen Verfahrens Au 3 K 15.331 aussetzen müssen, in dem zu entscheiden sei, ob die Klägerin berechtigt sei, die Nutzung ihrer Hofdurchfahrt zu widerrufen.

    Hierfür kommt es nicht auf die im Parallelverfahren Au 3 K 15.331 aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht offen gelassene Frage an, ob die Hofdurchfahrt als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet ist oder ob es sich um eine durch Duldung der Grundstückseigentümer entstandene tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt.

    Ihr Antrag mit Schreiben vom 11. Juli 2014 gegenüber der Beklagten, den öffentlichen Verkehr von der Hofdurchfahrt auszuschließen und die Wegefläche zu sperren, würde deren Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht für die Vergangenheit, sondern - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht im Parallelverfahren angenommenen Verwirkung des Widerrufsrechts (U. v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331, Rn. 55-58) - allenfalls für die Zukunft beseitigen.

    Mangels Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren Au 3 K 15.331 lag daher kein Aussetzungsgrund im Sinne von § 94 VwGO hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vor.

  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 14.766

    Beseitigungsanordnung; maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;

    Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der mit klägerischem Schriftsatz vom 6. August 2014 eingeführten Streitgegenstände abgetrennt und unter dem Az. Au 3 K 15.331 gesondert fortgeführt (§ 93 VwGO).

    Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im auf die Feststellung eines klägerischen Rechts zur Sperrung der gegenständlichen Fläche gerichteten Parallelverfahren Au 3 K 15.331 die Klage mit Urteil ebenfalls vom 9. Juni 2015 abgewiesen und in diesem Zuge entschieden hat, dass der als Fahrbahn geteerte Teil des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... im Jahr 1962 als öffentliche Straßenfläche gewidmet worden ist.

    Insoweit wird auf das Urteil im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 15.331 verwiesen.

  • VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 10 S 19.02256

    Duldung des Befahrens und Betretens eines Wegedreiecks, keine gewidmete Straße,

    Dies ist der Grund, warum die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit jeher strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung gestellt hat, die über die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl 1990, 627/628; U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1998, 596; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331 - juris Rn. 38).

    Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 B 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.; U.v. 9.6.2015 - Au 3 K 15.331 - juris Rn. 39).

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